Fragen und Antworten rund um die Versteigerung von Immobilien

Herzlich willkommen auf unserer FAQ-Seite zum Thema “Versteigerung von Immobilien”. Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen rund um die Versteigerung von Immobilien. Der Verkauf von Immobilien auf einer Auktion ist für viele Menschen eine attraktive Option, um ihr Eigentum schnell und effektiv zu verkaufen oder ein Schnäppchen zu ergattern. Allerdings gibt es bei einer Versteigerung auch viele Fragen und Unsicherheiten, die wir auf dieser Seite für Sie klären möchten. Wir hoffen, dass Sie hier alle Informationen finden, die Sie benötigen, um den Prozess der Versteigerung von Immobilien besser zu verstehen.

Für Käufer von Immobilien

Sie kaufen nicht überteuert, sondern marktgerecht!

Sicherheit

  • durch ein weitreichendes Netzwerk von Notaren, Anwälten, Steuerberatern und Sachverständigen
  • durch Bieterauskunft und Bonitätsabfrage
  • durch Begleitung vom ersten Gespräch bis zur Schlüsselübergabe – Sie sind nie allein!

Zeitersparnis

  • durch „alles aus einer Hand Paket“ von HORNIG Auktionen – wir kümmern uns um die Abwicklung bis zur Objektübergabe

Transparenz

  • durch Vorliegen eines professionellen & ausführlichen Exposés mit allen relevanten Daten und Fakten im Vorfeld der Auktion
  • durch Veröffentlichung der Auktionsergebnisse auf unserer Website

Fairness

  • durch offene und faire Beratung
  • durch keine versteckten Kosten – wir verdienen erst, wenn Sie das Objekt ersteigern

Bestpreis-Garantie

  • durch Gegenüberstellung von Angebot und Nachfrage kaufen Sie marktgerecht
  • es besteht immer die Möglichkeit ein Schnäppchen zu machen und beispielsweise ein Schnäppchenhaus zu ergattern

Schnelligkeit

  • durch zeitnahe Kaufvertragsunterzeichnung direkt nach der Auktion (i.d.R. innerhalb von 14 Tagen)

1. Anforderung des ausführlichen Exposés

Dies ist am einfachsten, wenn wir eine E-Mail mit den vollständingen Kontaktdaten sowie der Angabe der Objektnummer erhalten. Wir senden Ihnen im Anschluss dann das Exposé, Flurkarten, GB-Auszug, Gebotsabgabeformular und – falls vorhanden – weitere Unterlagen zu.

2. Gebotsabgabeformular ausfüllen

Das Formular erhalten Sie zusammen mit dem Exposé. Dieses senden Sie uns zusammen mit einer Bonitätsauskunft und Identitätsfestellung zu.

3. Bestätigung zur Auktionsteilnahme erhalten

Sind alle Unterlagen komplett, erhalten Sie im Anschluss von uns eine Bestätigung mit allen weiteren Informationen zur Teilnahme an der Auktion.

Es stehen 3 Möglichkeiten der Gebotsabgabe zur Verfügung: Saal-Gebot (persönlich vor Ort), Telefongebot oder schriftlicher Bietungsauftrag.

Telefongebot

Beim Telefongebot können Sie „live“ mitbieten. Im Vorfeld müssen Sie – wie beim Bietungsauftrag – das Formular GEBOTSABGABE vollständig ausgefüllt und mit Bonitäts- und Identifikationsnachweis an uns übermitteln.

Am Auktionstag wird Sie dann ein Mitarbeiter des Auktionshauses unmittelbar vor dem Aufruf des Objektes anrufen. Der Auktionator liest anschließend den Auslobungstext vor. Dieser wird Ihnen in der Regel schon vorher mit der Gebotsbestätigung bzw. rechtzeitig vor dem Auktionstermin übersandt. Jetzt können Sie unserem Mitarbeiter telefonische Anweisungen geben, welcher dann in Ihrem Namen mitbietet.

Beachten Sie bitte, dass für die Teilnahme an dem Telefongebotsverfahren nur eine beschränkte Anzahl von Leitungen (max. 8 pro Objekt) zur Verfügung stehen. Die Plätze werden in der Reihenfolge nach Eingang der Gebote im Auktionshaus vergeben. Sollten alle Leitungen bereits belegt sein, können Sie alternativ einen Bietungsauftrag abgeben.

Bietungsauftrag (schriftliches Gebot)

Mit einem Bietungsauftrag beauftragen Sie das Auktionshaus HORNIG Auktionen in Ihrem Namen zu bieten und erkennen die allgemeinen Versteigerungsbedingungen, die dann bei einem erfolgreichen Zuschlag auch Gegenstand des Kaufvertrages sind, an.

Sie können z.B. einen Höchstbetrag mit der Bedingung „bestmöglich“ abgeben. Ein Mitarbeiter des Auktionshauses bietet dann in Ihrem Namen innerhalb der vom Auktionator vorgegebenen Steigerungsschritte mit, bis Sie Höchstbietender bleiben oder mit Ihrem abgegebenen Höchstgebot überboten werden. Sie möchten lieber direkt ein Festgebot abgeben? Kein Problem, einige Kunden gehen direkt mit ihrem Höchstpreis ins Bietungsgefecht, „schütteln“ so oftmals Mitbieter ab und erhalten gleich den Zuschlag.

Bitte beachten Sie, dass dazu das Formular GEBOTSABGABE vollständig ausgefüllt werden muss und dieses zusammen mit einem aktuellen Bonitäts- und Identifikationsnachweis von Ihnen benötigt wird.

Saal-Gebot (persönlich vor Ort)

Erleben Sie die Auktion live vor Ort in Bautzen. Sie können jederzeit während der laufenden Auktion einsteigen und zu jedem Objekt mitbieten, sofern Sie sich im Vorfeld bei der Anmeldung im Auktionssaal registriert und eine Bieterkarte erhalten haben.

Bereits bei der Anmeldung benötigen Sie Ihren Personalausweis (oder Reisepass) sowie bei Erwerb für eine Gesellschaft die Handelsregisternummer. Bei einem Zuschlag müssen Sie zusätzlich Ihre persönliche Steuer- ID sowie ggf. den Handelsregisterauszug und den Nachweis über den wirtschaftlich Berechtigten gemäß § 3 GWG vorlegen.

Folgende Zahlungen sind von Saalbietern, innerhalb von 3 Werktagen nach der Auktion, zu leisten:

  • Bietungssicherheit in Höhe von 10 % vom Zuschlagspreis mindestens € 2.000,00 (sollte der Zuschlagspreis unter € 2.000,00 liegen, ist der gesamte Zuschlagspreis fällig) sowie unser Aufgeld (siehe Courtagesätze in den Versteigerungsbedingungen).

Hinweis: Sie können sich auch von der Bietungssicherheit am Auktionstag befreien lassen. Hierfür nutzen Sie bitte das Formular GEBOTSABGABE. Als Voraussetzung der Annahme wird ein aktueller Bonitäts- und Identifikationsnachweis von Ihnen benötigt.

Im Allgemeinen liegt die Maklerprovision in Deutschland zwischen 5% und 8% des Verkaufspreises der Immobilie. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass es keine festen Regeln gibt und die tatsächliche Höhe der Maklerprovision von verschiedenen Faktoren abhängt, einschließlich der örtlichen Marktbedingungen, des Wettbewerbs, der Art der Immobilie und der Verhandlungsfähigkeiten der beteiligten Parteien.

Seit 2020 ist es gesetzlich geregelt, dass der private Käufer von Einfamilienhäusern oder Eigentumswohnungen nur noch maximal die Hälfte der Maklercourtage bezahlt, wenn der Verkäufer einen Makler beauftragt hat.

Es gibt keine festen Regeln oder Vorschriften, wie lange Sie ein Haus nach dem Kauf behalten müssen. Die Dauer, für die Sie ein Haus behalten sollten, hängt von verschiedenen Faktoren ab und kann von Person zu Person unterschiedlich sein. Hier sind einige wichtige Punkte, die Sie bei der Entscheidung berücksichtigen sollten:

  1. Finanzielle Überlegungen: Der Kauf einer Immobilie ist oft mit erheblichen Kosten verbunden, einschließlich des Kaufpreises, der Nebenkosten (wie Grunderwerbsteuer, Notarkosten, etc.) und der laufenden Kosten (wie Hypothekenzinsen, Grundsteuer, Versicherungen, etc.). Es kann einige Jahre dauern, bis Sie diese Kosten wieder durch eine Wertsteigerung der Immobilie oder Mieteinnahmen amortisiert haben. Es ist daher ratsam, langfristig zu planen und zu überlegen, ob Sie sich den Kauf und die Unterhaltung der Immobilie für einen längeren Zeitraum leisten können.
  2. Lebensplanung: Ihre persönlichen Lebensumstände und Pläne können auch eine Rolle spielen. Wenn Sie beispielsweise planen, in absehbarer Zukunft umzuziehen oder Ihre Familie zu vergrößern, sollten Sie dies bei Ihrer Entscheidung berücksichtigen. Der Verkauf einer Immobilie kurz nach dem Kauf kann mit zusätzlichen Kosten, wie zum Beispiel Verkaufsprovisionen oder Vorfälligkeitsentschädigungen für Hypotheken, verbunden sein.
  3. Marktbedingungen: Die Marktlage für Immobilien kann sich im Laufe der Zeit ändern und kann auch regional unterschiedlich sein. Es ist ratsam, den Immobilienmarkt zu beobachten und in Betracht zu ziehen, wie sich die Preise und die Nachfrage in Ihrer Region entwickeln. In einigen Fällen kann es sinnvoll sein, eine Immobilie länger zu halten, um von einer Wertsteigerung zu profitieren.

Wenn Sie das erworbene Haus innerhalb von 10 Jahren wieder verkaufen, kann es sein, dass auf den Veräußerungsgewinn Spekulationssteuer berechnet wird. Dies entfällt in der Regel, wenn Sie das Haus selbst bewohnt haben.

Für Verkäufer von Immobilien

Eine Auktion ist für fast alle Objektarten geeignet. Die Erfahrung zeigt, dass sich Objekte in sehr schlechtem Zustand (z.B. Schnäppchenhäuser) oder Objekte mit sehr hoher Anfangsnachfrage – also Immobilien in begehrter Lage oder mit begehrter Ausstattung – ideal für eine Auktion eignen.

Wir beraten Sie gern persönlich, ob Ihr Objekt für eine Auktion geeignet ist, oder eine andere Vermarktungsalternative besser geeignet wäre. In diesem Fall verweisen wir auf unserer weitreichendes Experten-Netzwerk. Einen ersten Einblick in die Erfolge vergangener Auktionen erhalten Sie in unseren Ergebnislisten.

Sie verkaufen nicht unter Wert, sondern zum tagesaktuellen Verkehrswert!

Sicherheit

  • durch ein festgelegtes Auktionslimit (Mindestpreis) anhand einer Verkehrswerteinschätzung
  • durch ein weitreichendes Netzwerk von Notaren, Anwälten, Steuerberatern und Sachverständigen
  • durch Bieterauskunft und Bonitätsabfrage
  • durch Begleitung vom ersten Gespräch bis zur Schlüsselübergabe – Sie sind nie allein!

Zeitersparnis

  • durch „alles aus einer Hand Paket“ von HORNIG Auktionen – keine Recherchen, keine Verkaufsverhandlungen, keine Telefonate
  • mit Interessenten, usw. auf Seiten der Eigentümer
  • durch professionelle Vorbereitung und aktueller Branchensoftware zur Steuerung

Transparenz

  • durch Erstellung eines professionellen & ausführlichen Exposés mit allen relevanten Daten und Fakten im Vorfeld der Auktion
  • durch Platzierung des Verkaufsobjektes auf unterschiedlichsten Kanälen
  • durch Veröffentlichung der Auktionsergebnisse auf unserer Website

Fairness

  • durch offene und faire Beratung – wir versprechen nichts was wir nicht halten können
  • durch keine versteckten Kosten – wir verdienen erst, wenn wir erfolgreich waren – in unserer Provision sind alle Werbekosten etc. inkludiert und das Risiko des Nichtverkaufs liegt bei uns

Bestpreis-Garantie

  • durch initiierten Wettbewerb im sog. Gebotsverfahren und Feststellung des Höchstgebotes in der Auktion – kein Feilschen um den Verkaufspreis

Schnelligkeit

  • durch Aufbauen von Entscheidungsdruck bei pot. Käufern am festgelegten (Auktions)-Tag und zeitnaher Kaufvertragsunterzeichnung direkt nach der Auktion (i.d.R. innerhalb von 14 Tagen)

Verkaufsgarantie

  • auch schwer vermittelbare Objekte, unabhängig von Lage und Beschaffenheit sind verwertbar – unsere Verkaufsquote liegt bei ca. 95% (Im Falle des Nichtverkaufs entstehen für Sie keine weiteren Kosten.)

Es existieren diverse Gründe, warum eine Immobilie verkauft werden soll. Wir haben für Sie einmal die 5 häufigsten Verkaufsgründe herausgearbeitet:

Eigentümer Verpflichtungen entfallen

Ein sinkendes Rentenniveau bei gleichbleibenden Instandhaltungskosten ist ein Grund für den Verkauf. Mit steigendem Alter der Immobilie steigen in der Regel auch die Instandhaltungskosten. Bei unsicheren Renten ist Eigentum eine inzwischen gar nicht mehr so sichere Anlage. Vor allem, wenn die Immobilie noch nicht abbezahlt ist.

Wohnraum zu groß

Die Kinder sind aus dem Haus und zeigen auch kein großes Interesse am Eigenheim. Veränderte Lebensumstände führen häufig zum Verkauf einer Immobilie. Das großzügige Haus wird einfach in seiner Gesamtheit nicht mehr genutzt. Der Wohnraum ist zu groß und auch die Pflege kostet Mühe. Die Alternative: Eine kleinere Mietwohnung.

Finanzielle Situation

Nicht nur in der Anschaffung ist ein Haus teuer. Auch die laufenden Nebenkosten, Renovierungen und die Instandhaltung des Objekts fordern Investitionen. Ändert sich nun die finanzielle Situation, zum Beispiel durch den Verlust eines Jobs, Berufsunfähigkeit oder die Rente, sprengen die Kosten möglicherweise das vorhandene Budget. In solchen Fällen ist der Hausverkauf oftmals die einzige Lösung.

Beendete Partnerschaften

Ändert sich die Lebenssituation, trennt man sich in vielen Fällen von der Immobilie. Geht eine Beziehung in die Brüche oder verstirbt der Lebenspartner, ziehen viele den Immobilienverkauf in Betracht. Nicht nur um das eintretende finanzielle Ungleichgewicht zu begleichen. Allein die in der Immobilie gemachten Erinnerungen und die emotionale Bindung lassen die Immobilie häufig schnell zu einem Streitobjekt werden. Der Verkauf der gemeinsamen Immobilie ist in diesen Fällen häufig die einzig faire Lösung. Der Verkauf der gemeinsam erworbenen Immobilie kann dann die einzig faire Lösung sein.

Die Scheidung der Ehe ist leider unausweichlich? Das kann eine emotional schwierige und kraftaufreibende Situation sein – vor allem wenn gemeinsames Eigentum wie eine Immobilie viele Fragen aufwirft und Streitpotenzial mit sich bringt. Finanziell ist es vor allem dann riskant, wenn Ex-Paare sich darüber streiten, wie mit der Immobilie weiter verfahren werden soll. Rechtlich gibt es viele Optionen, in der Praxis geht es aber nur dann für beide Seiten gut aus, wenn Sie sich über die weitere Verwendung des Eigenheims einig sind. Die folgenden Möglichkeiten bieten sich Ihnen für Ihre Immobilie im Scheidungsfall. Eigentumsübertragung – Einer bleibt wohnen, Schenkung – die Kinder übernehmen, Realteilung – es wird geteilt, Teilungsversteigerung – wenn keine Einigung in Sicht, Vermierung – nicht gänzlich weg, Verkauf – und weg. Tatsächlich entscheiden sich die meisten Ehepaare dafür, die gemeinsame Immobilie zuverkaufen. Da nicht mehr zwei Gehälter einen Haushalt finanzieren, ist es für einen alleine oft schwierig, die anfallenden Kosten für die Immobilie zu stemmen. Auch räumlich kann die Immobilie für einen halbierten Haushalt zu groß sein; da tut es ein kleinerer Wohnraum zum günstigeren Preis auch. Viele können sich nach einer Scheidung auch schlichtweg nicht vorstellen, mit dem Ex-Partner weiterhin gemeinsam Entscheidungen über eine Immobilie hinsichtlich Renovierung, Verwaltung, Finanzierung oder ähnlichem zu treffen. So ist der Hausverkauf unausweichlich. Nach Ende des Trennungsjahres ist jeder Ehepartner sogar dazu berechtigt, den Verkauf des gemeinsamen Hauses zu verlangen. Weigert sich der andere, besteht sogar die Möglichkeit, die Zustimmung einzuklagen. Soweit sollten Sie es nicht kommen lassen. Versuchen Sie den Verkauf des Hauses gemeinsam zu entscheiden und gemeinsam abzuhandeln.

Erbschaften

Durch den demografischen Wandel gibt es in Deutschland eine steigende Zahl von Erbfällen, die sich auf immer weniger Erben verteilen. Experten sind der Meinung, dass in Zukunft in zwei von drei Nachlassfällen Immobilien, Grundstücke oder Wohnungen zum Erbe gehören werden. Dadurch erhöht sich die Wahrscheinlichkeit, Immobilieneigentum zu erben enorm. Viele Erben besitzen jedoch bereits eine Immobilie oder eine Wohnung. Sie benötigen daher die geerbte Immobilie nicht für ihren Eigenbedarf und scheuen sich über den Aufwand der Vermietung. Der Immobilienverkauf wird daher häufig präferiert.

Der Tod eines Angehörigen bringt oft nicht nur den Schmerz um den Verlust, sondern auch die Verantwortung für die Regelung des Erbes. Wenn sich unter dem Nachlass eine Immobilie befindet, kann dies mit viel Aufwand und Schmerz verbunden sein. Die Nachricht zu erhalten, eine Immobilie geerbt zu haben, lässt bei Ihnen sicher einige Fragezeichen aufkommen: „Und was nun? Was muss ich alles beachten? Was mache ich mit der Immobilie? Möchte ich die Immobilie selbst nutzen oder verkaufe ich sie? Und kann ich das überhaupt alleine entscheiden?“ Viele Fragen – kein Wunder: Immobilien gehören zu den bedeutendsten Vermögenswerten einer Erbschaft. Und da ist Sorgfalt gefragt. Eine geerbte Immobilie kann Ihre wirtschaftliche Situation verändern – und zwar sowohl positiv als auch negativ. Und meist hat sie auch einen ganz eigenen emotionalen Wert. Das lässt leicht ein Gefühl von Ratlosigkeit und Unsicherheit aufkommen, wie man in dem Urwald aus Paragraphen und Emotionen den richtigen Weg mit der geerbten Immobilie finden soll. Damit Sie genau dieses Gefühl nicht einhüllt, ist es wichtig, umfassend informiert zu sein: Es gilt gesetzliche Fristen, rechtliche Regelungen und steuerliche Forderungen zu kennen und einzuhalten. Darüber hinaus ist es wichtig, den Wert der geerbten Immobilie sowie die eigene Vermögenssituation und die des Erblassers genauestens zu prüfen. Mit diesen Antworten können Sie dann auch leichter entscheiden, ob Sie die Immobilie behalten und wie Sie diese nutzen möchten. Für den Fall, dass Sie bereits zum Verkauf der Immobilie tendieren, werden wir Ihnen in diesem Ratgeber Tipps mit auf den Weg geben, wie Sie die Vermittlung gut meistern.

In Deutschland gibt es bestimmte Fälle, in denen der Verkauf einer Immobilie steuerfrei sein kann. Hier sind einige gängige Situationen:

  1. Verkauf einer selbstgenutzten Wohnimmobilie: Wenn Sie eine Immobilie als Hauptwohnsitz genutzt haben und sie mindestens im Jahr des Verkaufs und in den beiden vorangegangenen Jahren selbstgenutzt haben, können Sie den Verkaufserlös steuerfrei behalten. Dies gilt auch, wenn Sie die Immobilie vermietet haben, solange der Verkauf innerhalb von 10 Jahren nach dem Ende der Selbstnutzung stattfindet.
  2. Verkauf einer geerbten Immobilie: Wenn Sie eine Immobilie geerbt haben und sie innerhalb von 10 Jahren nach dem Erbfall verkaufen, ist der Verkauf in der Regel steuerfrei.
  3. Verkauf von Immobilien im Privatvermögen: Wenn Sie als Privatperson eine Immobilie verkaufen, die Sie nicht im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit erworben haben und Sie die Immobilie mehr als 10 Jahre gehalten haben, ist der Verkauf in der Regel steuerfrei.

Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass es Ausnahmen und Sonderregelungen gibt, die auf bestimmte Situationen zutreffen können. Steuerliche Vorschriften können komplex sein und sich ändern, daher ist es ratsam, sich von einem Steuerberater oder einer Steuerexpertin beraten zu lassen, um sicherzustellen, dass Sie die aktuell geltenden Regelungen verstehen und steuerliche Auswirkungen richtig einschätzen können.

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) schreibt vor, dass ein Energieausweis bei Verkauf oder Vermietung von Gebäuden Pflicht ist. Im Energiepass müssen folgende Angaben enthalten sein:

  • die Art des Ausweises (Bedarf oder Verbrauch)
  • der Endenergie-Kennwert der Immobilie (in kWh/m²a)
  • der (hauptsächliche) Energieträger für die Beheizung
  • das Gebäude-Baujahr
  • die Effizienzklasse der Immobilie

Ob Sie einen Bedarfsausweis oder einen Verbrauchsausweis benötigen, hängt von der Art der Nutzung des Objektes ab.

Lediglich einen Bedarfsausweis benötigen Sie, wenn der Bauantrag vor dem 01.11.1977 gestellt wurde, das Objekt nicht mehr als 4 Wohneinheiten aufweist und die Anforderungen der 1. Wärmeschutzverordnung NICHT erfüllt sind. Ist dies nicht der Fall, dann benötigen Sie zum Bedarfsausweis noch einen Verbrauchsausweis.

Bedarfsausweis: 

  • Bestimmung der rechnerischen Kennwerte für den Energiebedarf auf Grundlage von
    • Baujahr
    • Bauunterlagen
    • technische Gebäude- und Heizungsdaten unter standardisierten Rahmenbedingungen

Die berechneten Kennwerte sind unabhängig vom individuellen Heiz- und Wohnverhalten, können jedoch weniger genau ausfallen.

Verbrauchsausweis:

  • Erhebung der Energiebedarfswerte auf Basis der Heizkosten- und Verbrauchsabrechnung der letzten 3 Jahre
  • Berücksichtigung von Adresse und Nutzfläche
  • Energieverbrauch für Warmwasser ist in den Verbrauchsdaten enthalten

Die Datenerhebung ist wesentlich einfacher und weniger fehlerbehaftet. Allerdings sind die Kennwerte vom individuellen Heiz- und Wohnverhalten abhängig.

Ein Wohnrecht mindert den Verkehrswert einer Immobilie, da es die Nutzungs- und Verwertungsmöglichkeiten der Immobilie für den Eigentümer einschränkt. Da der Eigentümer nicht uneingeschränkt über die Immobilie verfügen kann, ist sie für potenzielle Käufer weniger attraktiv und der Verkaufswert der Immobilie kann sinken. Wenn Sie eine Immobilie mit einem bestehenden Wohnrecht kaufen möchten, sollten Sie sorgfältig prüfen, welche Rechte und Einschränkungen mit dem Wohnrecht verbunden sind. Sie sollten auch die rechtlichen und finanziellen Auswirkungen eines Wohnrechts auf den Verkehrswert der Immobilie und Ihre eigenen Nutzungsmöglichkeiten genau verstehen. Es ist ratsam, professionelle rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen, um alle Aspekte sorgfältig zu prüfen, bevor Sie eine Kaufentscheidung treffen.

Haben Sie Fragen?

Haben Sie Fragen zum Erbschein, zur Testamentseröffnung, Erbengemeinschaften, Miteigentumsanteilen, aktuellen Ackerlandpreisen oder Waldpreisen oder zum möglichen Verkauf Ihrer Flächen, u.v.m.?
Gern sind wir persönlich für Sie da und beraten Sie gern zu Ihrem Anliegen. Rufen Sie uns an 03591-3511727, oder schreiben Sie uns.

Büro Bautzen - Zentrale
Innere Lauenstraße 2 | 02625 Bautzen

Telefon: 03591 3511725
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